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1745 IV 22 Friedenspräliminarien von Füssen
Bayern, Oesterreich |
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Articulus Undecimus.
Beÿ künfftiger raumung deren Vestungen Ingolstatt, Brauanu und Schardingen, welche
biß nach erfolgter Römischer Königswahl theils mit neutral, theils mit Königlichen
trouppen besezet verbleiben; als auch beÿ raumung aller übriger von offtbesagt
Ihro Königl[ichen] Majestätt trouppen innenhabenden Vesten Pläzen, welche gleich nach ge-
wechselten Ratifikationen geraumet werden sollen, wird all- jene artiglerie und
darzu gehörige geräthschafft, so notorie vor dem Jahr 1741. Chur Baÿerische
artiglerie gewesen zu seÿn erwiesen werden kan, und sich in bemelten Ve-
stungen und haltbahren pläzen dermahlen annoch befindet, zuruckgelassen
werden. Und können inzwischen von dem tag der unterschrifft dieser Præli-
minar articuln anzufangen durch beederseits von denen com[m]andirenden generalen
darzu benamsende com[m]issarios die inventaria darüber verfertiget werden. Und
wan[n] in dem mit der Zeit zumachenden general Frieden die Freÿburger Artiglerie
und geräthschafften von der Cron Franckreich solte restituiret werden, welche zu
erlangen Seine Churfürstliche Durchlaucht sich eÿffrigst anwenden wollen; so
erbiethet man sich alle erweißliche Churbaÿrische artiglerie und geräthschafft,
so aus Baÿern abgeführt worden, ebenfalls zuruckzugeben.
Articulus Duodecimus.
Alle denen Churbaÿrischen unterthanen sequestrirte güter und einkünfften werden
relaxiret, das nebmliche beschiehet von Seiten Chur Baÿern, wofern der
Königin Ma[jestät] unterthanen unter Churbaÿrischer bothmässigkeit etwas be-
sizen solten. Und wird, wie es beÿ allen Friedens Schlüssen gebrauchlich, Mann-
und weiblichen geschlechts civil und Militar Personen eine general Amnestie
und restitution aller confiscirten gütter, ehr und würden verwilliget, der-
gestalten daß die vorhin gewesene eÿgenthümer solche in besitz bekom[m]en,
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